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   OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04   

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https://dejure.org/2004,7071
OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04 (https://dejure.org/2004,7071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2004 - 11 WF 76/04 (https://dejure.org/2004,7071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2004 - 11 WF 76/04 (https://dejure.org/2004,7071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung von Unterhaltsleistungen an ein Kind; Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle; Beweis und Darlegung der fehlenden Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten; Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 323

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 323
    Schlüssige Darlegung der Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1885
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 02.01.2004 - 10 WF 241/03

    "Wesenliche Änderung" bei einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    Zugleich deutet die Notwendigkeit einer Neufassung der Unterhaltstabelle in aller Regel darauf hin, dass die ihr zugrunde liegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch wesentlich i.S.d. § 323 ZPO ist (BGH aaO. unter Hinweis auf Derleder/Lenze, FamRZ 1989, 558 ff, 560; vgl. auch OLG Hamm - 10. FS - Beschluss vom 24.11.2003, OLGR 2004, 110 f).

    Dass der von dem Antragsteller zu 2. geforderte Anhebungsbetrag von 12, 45 EUR nur eine Mehrforderung von rund 5, 4 % des titulierten Unterhalts darstellt und damit unter der in Rechtsprechung und Schrifttum weithin geforderten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % liegt (vgl. hierzu nur Wendl/Staudigl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 158), ist dagegen unerheblich, da dieser Grenzwert keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten kann, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die sich wie im Streitfall in der Geltendmachung (allein) des - noch unter dem Existenzminimum des Kindes liegenden - sogenannten Mindestkindesunterhalts niederschlagen (Wendl/Staudigl-Thalmann, aaO.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 791; vgl. auch OLG Hamm - 10. FS - OLGR 2004, 110, 111).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    Vielmehr ist es auch hier -entsprechend der anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Erstklage - Sache des Antragsgegners, seine geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2002, 536; Senat, OLGR 2003, 173 f, 174; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rz. 230, 127c).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    So gesehen, ist die Anpassung der Tabellenwerte zugleich Ausdruck einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH NJW 1995, 534 ff, 535).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    Auch wenn Unterhaltsrichtlinien wie die Düsseldorfer Tabelle keine tatsächlichen Umstände darstellen, sondern lediglich richterliche Entscheidungshilfe sind (BGH NJW 1987, 516 = FamRZ 1987, 257, 258), so dass die Neufestsetzung der in solchen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für sich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigt, ist doch andererseits zu berücksichtigen, dass die in regelmäßigen Abständen erfolgende Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle dem Umstand Rechnung trägt, das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge kontinuierlicher Änderungen der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisses fortlaufend wandeln.
  • OLG Stuttgart, 17.06.1999 - 18 WF 214/99

    Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    Dass der von dem Antragsteller zu 2. geforderte Anhebungsbetrag von 12, 45 EUR nur eine Mehrforderung von rund 5, 4 % des titulierten Unterhalts darstellt und damit unter der in Rechtsprechung und Schrifttum weithin geforderten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % liegt (vgl. hierzu nur Wendl/Staudigl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 158), ist dagegen unerheblich, da dieser Grenzwert keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten kann, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die sich wie im Streitfall in der Geltendmachung (allein) des - noch unter dem Existenzminimum des Kindes liegenden - sogenannten Mindestkindesunterhalts niederschlagen (Wendl/Staudigl-Thalmann, aaO.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 791; vgl. auch OLG Hamm - 10. FS - OLGR 2004, 110, 111).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1993 - 3 WF 210/92

    Opfergrenze; Unterhaltsleistungen; Nachehelicher Unterhalt; Abänderungsklage;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04
    Dass der von dem Antragsteller zu 2. geforderte Anhebungsbetrag von 12, 45 EUR nur eine Mehrforderung von rund 5, 4 % des titulierten Unterhalts darstellt und damit unter der in Rechtsprechung und Schrifttum weithin geforderten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % liegt (vgl. hierzu nur Wendl/Staudigl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 158), ist dagegen unerheblich, da dieser Grenzwert keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten kann, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die sich wie im Streitfall in der Geltendmachung (allein) des - noch unter dem Existenzminimum des Kindes liegenden - sogenannten Mindestkindesunterhalts niederschlagen (Wendl/Staudigl-Thalmann, aaO.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 791; vgl. auch OLG Hamm - 10. FS - OLGR 2004, 110, 111).
  • OLG Hamm, 11.08.2006 - 11 UF 25/06

    Zur Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs bei beengten wirtschaftlichen

    Dieser Grenzwert kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, weil das Kind weniger als das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrages beanspruchen kann, wie es hier der Fall ist (Wendl/Staudigl/Thalmann, a. a. O.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377; OLG Hamm (Senat), FamRZ 2004, 1885).
  • OLG Hamm, 07.01.2005 - 11 WF 289/04

    Zur Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO im

    Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht (im einzelnen dazu Senat FamRZ 2004, 1885 = OLGReport 2004, 272).

    In einem solchen Fall kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigte eine Abänderung auch bei Veränderungen unterhalb der grundsätzlich zu beachtenden Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verlangen (Senat, Beschluss vom 30.04.2004 - 11 WF 76/04 = OLGReport 2004, 272).

  • OLG Naumburg, 14.01.2010 - 3 WF 262/09

    Kindesunterhalt: Überschreiten der Wesentlichkeitsschwelle für einen

    Hierzu wird bereits unabhängig von der erneuten Änderung des Mindestunterhalts zum 01.01.2010 lediglich ergänzend angemerkt, dass wenn eine Änderung der Bedarfssätze - hier vom Regelbetrag zum Mindestunterhalt der ersten Altersstufe - aufgerundet zunächst bis zum 31.12.2009 eine Erhöhung von lediglich 7% ausmacht, die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für die Erhebung eines Antrags auf Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts überschritten ist, da das die Abänderung begehrende Kind vom gesteigert erwerbspflichtigen Antragsgegner nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt (vgl. u.a. OLGR Hamm 2004, 272 zur Vorschrift des § 323 ZPO).
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